Gesetze / Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1

§ 1 Verfahren bei der Gleichstellung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/1#abs-1 (1) Über die Gleichstellung entscheidet der für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 HAG). Im übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/1#abs-2 (2) In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung anzugeben. Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HAGDV%201/1#abs-3 (3) Im übrigen richtet sich das Verfahren der Gleichstellung, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs sowie das Verfahren der Herausnahme einzelner Personen aus einer Gleichstellung von Personengruppen nach den §§ 5 und 7.

§ 2